Miet- und Zahlungsbedingungen / AGB
Veranstaltungstechnik; Marcus Henkel; Bensbergerstr. 319; 51503 Rösrath

1. Geltungsbereich
a) Unsere nachfolgend aufgeführten Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn; wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

b) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Mieter und uns zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebote und Vertragsabschluß
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteilige Erklärung enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Leistungen des Mieters
a) Der Veranstaltungsort wird von den Technikern vertragsgemäß zum Auf- und Abbau zur Verfügung gestellt. Zum reibungslosen Auf- und Abbau erforderliche Terminänderungen seitens des Vermieters können kurzfristig telefonisch vereinbart werden.
b) Der Veranstalter hat vor Ankunft der Techniker für Aufbaulicht, freien Zugang und eine freie LKW-Zufahrt zur Bühnenrampe, beziehungsweise zum Entladeplatz des Veranstaltungsortes zu sorgen.
c) Eventuell anfallende Gema-Gebühren zahlt der Veranstalter. Catering (Verpflegung des Personals) übernimmt der Veranstalter oder der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültige Spesensatz wird in Rechnung gestellt.
d) Der Mieter tritt alle aus einem Schadenereignis entstehenden Forderungen bis zur Höhe des Verkehrswertes der Geräte gegenüber Dritte, der Versicherungen usw. an den Vermieter ab.

4. Lieferbedingungen
a) Falls der Veranstalter den Transport technischer Geräte zum Veranstaltungsort wünscht und dabei die technischen GERÄTE DURCH Unfall etc. beschädigt werden oder höhere Gewalt den Transport verzögert bzw. verhindert, so ist der Vermieter von seiner Vertragspflicht entbunden, soweit die Techniker kein Vorsatz oder grob fahrlässiges Verschulden trifft.
b) Der Vermieter behält den Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises wenn:- die Veranstaltung infolge technischer Mängel, nicht intakter oder unzureichender Stromzufuhr (kein Drehstromanschluss vorhanden o.ä.) behindert ist.- die technischen Geräte beschädigt werden, soweit die Techniker kein Vorsatz oder grob fahrlässiges Verschulden trifft. Der Vermieter ist in diesem Fall von seiner Vertragspflicht entbunden.

5. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet während der Mietzeit für Diebstahl, Transportschäden, mutwillige Beschädigung und Nutzungsschäden. Er haftet auch dann, wenn die Schäden durch Dritte verursacht wurden und zwar bis zur Höhe des Neuwertes der Mietgeräte. Eventuell aufgetretene Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

 
b) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen ist der Mieter verpflichtet, die Vorgaben der BAPT einzuhalten. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden und Kosten sowie der Folgekosten.
c) Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter zahlt für jeden Tag der Mietüberschreitung 120 % des vereinbarten Tagesmietpreises und die dem Vermieter durch die Überschreitung entstehenden Kosten und Folgekosten. Angebrochene Tage werden ebenfalls mit 120 % des Tagesmietpreises berechnet.

6. Stornierung
Eine Kündigung des Vertrages ist nur in schriftlicher Form möglich. Je nach Zeitraum der Kündigung zwischen Auftragserteilung und Bereitstellung von Material, Personal und Transport ist vom Auftraggeber eine Mietausfallgebühr zu zahlen: 4 Wochen vor Auftragsbeginn: 30% des Gesamtmietpreises 2 Wochen vor Auftragsbeginn: 50% des Gesamtmietpreises1 Woche vor Auftragsbeginn: 80% des Gesamtmietpreises3 Tage vor Auftragsbeginn: 100% des Gesamtmietpreises. Der Mieter ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Stornierung kein oder nur geringer Schaden entstanden ist.

7. Rücknahme des Mietmaterials
Der Vermieter bestätigt nicht, dass das Mietmaterial ohne Mängel zurückgenommen wurde. Er behält sich vor, das Mietmaterial zu überprüfen.

8. Zahlungsweise
Mietmaterial bis zu € 150,- ist vom Mieter bei Abholung bzw. Anlieferung in bar zu bezahlen. Höhere Beträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu begleichen.Abweichende Zahlungsbedingungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden.

9. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Mit dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges werden sämtliche weitere Rechnungen fällig und der Auftragnehmer ist berechtigt, von weiteren Aufträgen zurückzutreten, sofern nicht eine unverzügliche Rechnungsbegleichung erfolgt. Schecks und Überweisungen haben erst an dem Tag schuldenbefreiende Wirkung, an dem die Gutschriftanzeige des betreffenden Geldinstitutes bei unserer Firma eingeht.

10. Gerichtsstand, Wirksamkeit
Der Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Veranstaltungstechnik, Marcus Henkel,
Bensbergerstr. 319; 51503 Rösrath
Stand: September 2007

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